Selbstauskunft zu Kryptowerten
Bundeszentralamt für Steuern — Digitale Vermögenswerte
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) sowie der geltenden Vorschriften des Bundeszentralamts für Steuern sind in Deutschland steuerlich ansässige Personen dazu verpflichtet, eine vollständige und wahrheitsgemäße Selbstauskunft über ihre digitalen Vermögenswerte zu erteilen.
Bitte geben Sie nachfolgend eine Einschätzung zum Umfang Ihrer Krypto- und Token-Bestände an – sowohl auf Handelsplattformen als auch in selbstverwalteten Wallets. Ihre Angaben werden im Rahmen des automatisierten Informationsaustauschs unverzüglich mit den Meldedaten registrierter Kryptobörsen und Plattformbetreiber abgeglichen.
Hinweis: Die Angaben sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Unvollständige oder unrichtige Angaben können steuer- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen nach sich ziehen (§ 370 AO, § 378 AO).
Pflichtangaben















































































































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